Privateperson

Das Migrationsrecht umfasst einen Teilbereich des öffentlichen Rechts und regelt die Beziehung zwischen dem Staat in Gestalt einer Behörde (Ausländerbehörde, Auswärtiges Amt, Konsulate und Botschaften) und dem Bürger, in der Regel dem Ausländer.

Es regelt hauptsächlich die Möglichkeiten der erlaubten Einreise und der Dauer des Aufenthaltes von Ausländern in das Bundesgebiet, aber auch die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie das Staatsangehörigkeitsrecht.

Dabei umfasst es – neben den nationalen Regelungen wie dem Aufenthaltsgesetz, dem Staatsangehörigkeitsgesetz sowie der Beschäftigungsverordnung – auch internationales Recht. Geregelt wird hier vor allem EU-Recht, wie zum Beispiel Freizügigkeitsrechte von EU-Bürgern sowie deren Angehörigen, das EU-Visarecht und das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (sog. Ankara Antlaşması).

Erworbene Rechte aus dem Ankara Abkommen /Ankara Antlaşması können oftmals bei einem Auslandsaufenthalt von über sechs Monaten, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verhindern, nicht jedoch den Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit nach dem „unerlaubten“ Erwerb der Türkischen Staatsangehörigkeit. Hier bleibt meist nur der erneute Antrag der Einbürgerung.

Nicht zuletzt umfasst das Migrationsrecht auch den Zweckwechsel, d.h. wenn z.B. der Student die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums während des Studiums oder nach dessen Abschluss in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche oder der Beschäftigung umwandeln lassen will. Oder wenn nach einer Scheidung der Aufenthaltstitel von der Abhängigkeit des Ehepartner in einen eigenständigen Aufenthaltstitel umgewandelt werden soll. Hier kann die Staatsangehörigkeit des sog. stammberechtigten Partners (EU-Bürger, Türkischer Staatsangehöriger usw.) eine große Rolle spielen. Aber auch bei einem Arbeitsplatzwechsel kann es oftmals erforderlich sein, zuvor eine Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen.

Wir beraten und vertreten Sie in allen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der beteiligten Ausländerbehörde in ganz Deutschland sowie gegenüber dem Konsulat bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Heimatland.

Wir beraten und vertreten schwerpunktmäßig in folgenden Bereichen:

Fachkräfteeinwanderung

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglich Fachkräften aus dem Ausland zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einzureisen. In den meisten Fällen ist es erforderlich, zuvor die Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses einzuholen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglich über die sog. Anerkennungspartnerschaft auch die Anerkennung erst nach der Einreise und Aufnahme der Beschäftigung durchzuführen.

 
Eine besondere Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte ist die sog. Blaue Karte EU. Sie wird Fachkräften bestimmter Berufsgruppen erteilt, wenn sie die jährlich neu festgelegte Gehaltsgrenze überschreiten. Liegen die Voraussetzungen für eine blaue Karte EU vor, können sogar Inhaber eines sog. Besuchsvisums die blaue Karte EU aus dem Bundesgebiet heraus beantragen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann der Arbeitgeber in Deutschland für die im Ausland lebende Fachkraft ein Visumverfahren durchführen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren hat bestimmte zeitliche Vorgaben, in denen die jeweiligen beteiligten Behörden eine Entscheidung treffen sollen. Nachdem die Anerkennung des Abschlusses erfolgt und die Erlaubnis zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde, erfolgt eine Überprüfung durch die zuständige Ausländerbehörde. Sofern keine Bedenken bestehen, wird eine Vorabzustimmung erteilt, mit der die Fachkraft bei der zuständigen Botschaft bzw. dem Konsulat das Visum beantragt.

Assoziierungsabkommen EWG / Türkei, ARB 1/80 

Türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die Ansprüche auch dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, ARB 1/80 (Ankara Abkommen / Ankara Antlaşması) erworben haben, haben insbesondere wegen der vereinbarten Stillhalteklausel gewisse Erleichterungen und Sonderrechte. Sie dürfen länger im Ausland bleiben, ohne den Verlust des Aufenthaltsrechtes befürchten zu müssen. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ist nur an wenige Voraussetzungen geknüpft und ihre Ausweisung erfordert das Vorliegen besonderer Voraussetzungen.

Familienzusammenführung / Familiennachzug

Ehepartner, Verlobte, Kinder, Eltern und sogar Geschwister können unter bestimmten Voraussetzungen zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen nachziehen und mit ihnen leben, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Dabei macht es einen großen Unterschied, welche Staatsangehörigkeit der in Deutschland lebende Stammberechtigte besitzt. (Schwieger-)Eltern von Fachkräften können seit der Einführung des letzten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ggfls. unter vereinfachten Bedingungen einreisen.

Aufenthaltserlaubnis & Niederlassungserlaubnis

Drittstaatsangehörige, die bereits in Deutschland leben, erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Regel auch die Erlaubnis zur Beschäftigung beinhaltet. Diese wird so lange befristet verlängert, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) vorliegen. Möglich ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

EU-Freizügigkeitsrechte, Daueraufenthaltsrecht

Staatsangehörige der EU genießen Freizügigkeitsrechte in Deutschland und haben das Recht auf visafreie Einreise und Aufenthalt für bis zu drei Monate und müssen hierfür lediglich einen gültigen Ausweis besitzen.

Für einen längeren Aufenthalt müssen sie jedoch weitere Voraussetzungen erfüllen. Entweder müssen sie einer Beschäftigung nachgehen, eine selbständige Tätigkeit ausüben oder zumindest über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt können sie ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dies gilt auch für ihre Familienangehörigen, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung

Frühestens ab einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet kann die Einbürgerung beantragt werden.

Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die Deutsche Staatsangehörigkeit, sofern u.a. ein Elternteil seit über fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Bei türkischen Staatsangehörigen können auch aus dem Assoziierungsabkommen (Ankara Antlaşması) erworbene Rechte diesen Anforderungen genügen.

 
Unter etwas strengeren Voraussetzungen kann auch eine Einbürgerung erfolgen, obwohl der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland ist. Hier sind jedoch besondere Bindungen an Deutschland erforderlich.

Wir beraten Sie zum Thema Einbürgerung und Staatsangehörigkeit, stellen für Sie die Anträge und betreiben das Verfahren, auch wenn Sie im Ausland leben.

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Remonstrationsverfahren

Das Remonstrationsverfahren ist das Widerspruchsverfahren im Visumverfahren. Wird der Antrag auf Erteilung eines Visums von der Botschaft oder dem Konsulat abgelehnt, kann in manchen Ländern vor Erhebung einer Klage ein Remonstrationsverfahren durchgeführt werden. Hier können nochmal Unterlagen nachgereicht und Argumente für die Erteilung des Visums vorgetragen werden. Das Remonstrationsverfahren wird meistens schneller entschieden als eine Klage und es entstehen keine Kosten. Bei einer Ablehnung auch des Remonstrationsverfahrens kann immer noch Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden.

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