Seit vielen Jahren herrscht in Deutschland ein massiver Fachkräftemangel, der durch Inlands-Arbeitnehmer nicht mehr gedeckt werden kann. Das 2021 eingeführte Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde seit November 2023 stufenweise erneuert und erweitert. Es regelt die Möglichkeit der Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Ausland bei Arbeitgebern im Bundesgebiet.
Für Fachkräfte soll danach das Verfahren zur Erlangung des Visums und der Arbeitserlaubnis vereinfacht und beschleunigt werden. Der Erhalt des Visums und die Arbeitsaufnahme sind jedoch nur der Beginn weiterer Verpflichtungen und Verfahren.
Arbeitgeber, die ausländische Arbeitnehmer in ihren Unternehmen in Deutschland beschäftigen, haben besondere Verpflichtungen. Oftmals haben sie keine Kenntnis hiervon und laufen daher stets Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Dies kann dazu führen, dass sie Bußgelder in Höhe von mehreren Tausend Euro zahlen müssen.
Die besonderen Verpflichtungen beginnen bereits vor der Arbeitsaufnahme, bei der Überprüfung der Dokumente des Arbeitnehmers. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Gültigkeit des Visums und des Passes sowie der Einschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung.
Bei einer Kündigung besteht oftmals die Verpflichtung, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu informieren. Dies gilt umso mehr, wenn der ausländische Mitarbeiter die Beschäftigung, für die er ein Visum erhalten hat, nach der Einreise nach Deutschland überhaupt nicht antritt.
Ausländer, die noch keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Deutschland haben und im Ausland leben, benötigen für die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Regel ein entsprechendes Visum. Dieses muss im Konsulat bzw. der Botschaft in der Heimat bzw. am Wohnort des Ausländers beantragt werden. Nur in seltenen Fällen, kann vom Erfordernis des Visums abgesehen werden und die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragt werden.
Wir beraten, unterstützen und begleiten Ihre ausländischen Arbeitnehmer bei der Beantragung des Visums zu Beschäftigungszwecken.
Nicht jede Aufenthaltserlaubnis erlaubt jede Beschäftigung. Oftmals gibt es Beschränkungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit, der Tätigkeit, des Arbeitgebers sowie der Beschäftigung grundsätzlich.
Arbeitgeber müssen überprüfen, ob der Bewerber die konkrete Beschäftigung ausüben darf, oder ob es Beschränkungen gibt.
Wir überprüfen für Sie, ob die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Ihres Bewerbers die konkrete Beschäftigung erlaubt, oder ob Änderungen erforderlich sind. Wir beraten, unterstützen und begleiten Sie und den Bewerber hinsichtlich der Verlängerung, Änderung und Erweiterung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Bei der Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland sind oftmals Besonderheiten zu beachten und zusätzliche Formulare auszufüllen.
Wir erstellen gerne Ihre Arbeitsverträge und überprüfen die Formulare für die Ausländerbehörde auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Da der Fachkräftemangel auch die Behörden betrifft, dauert es oftmals sehr lange, bis ein Visum erteilt wird.
Seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2021 gibt es die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Anders als im „normalen“ Visumverfahren, stellt hier der Arbeitgeber den Antrag aus Deutschland heraus für die Fachkraft. Die zuständige Ausländerbehörde beteiligt alle weiteren Behörden sofern erforderlich. Stimmen diese zu und liegen alle Voraussetzungen vor, wird eine Vorabzustimmung erteilt. Mit dieser kann die Fachkraft beim zuständigen Konsulat bzw. der Botschaft das Visum beantragen. Die Behörden sind dabei an bestimmte Fristen gebunden.
Wir beraten Sie gerne über dieses Verfahren und stellen für Sie und Ihre Fachkraft entsprechende Anträge und begleiten Sie bis zur Erteilung des Visums.
Sind Sie an einer unserer Leistungen interessiert oder haben Sie eine konkrete Rechtsfrage? Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung. Wir stehen Ihnen für maßgeschneiderte Lösungen mit unserer Kompetenz und Erfahrung zur Seite.
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